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Gesetzliche Bestimmungen für Elektroschocker
Am 31.12.2010 läuft die Ausnahmegenehmigung für Elektroschockgeräte ohne Prüfzeichen aus.(siehe unten)

Die Elektroschocker ohne Prüfzeichen, welche zurzeit am Markt sind, dürfen bis zum 31.12.2010 ge- und verkauft werden. Ab dem 01.01.2011 ist dies nicht mehr gestattet.

Momentan sind keine Elektroschocker am deutschen Markt erhältlich, die den Anforderungen der PTB (Physikalisch-Technischen Bundesanstalt) entsprechen und das Prüfzeichen haben.

Wir stehen in regem Kontakt mit unseren Herstellern und Lieferanten um Ihnen möglichst schnell Elektroschockgeräte mit vorgeschriebenem Prüfzeichen anbieten zu können.

Ab dem 01.01.2011 dürfen Elektroschockgeräte, die nachweislich vor dem 31.12.2010 gekauft wurden weiterhin in Besitz bleiben. Dies wird durch eine Allgemeinverfügung des BKA's geregelt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Geräte ohne Prüfzeichen nicht mehr geführt werden.

Wir liefern ab dem 01.01.2011 keine Elektroschockgeräte mehr aus.

Wir möchten Ihnen für Ihren Selbstschutz unser umfangreiches Sortiment an alternativen Produkten empfehlen. In den Produktgruppen Pfefferspray und CS-Gas sowie akustische Alarmgeräte werden Sie sicherlich fündig:

Gesetzliche Bestimmungen siehe unten!

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Gesetzliche Bestimmungen für Elektroschocker

In dem folgenden Text finden Sie die Bekanntmachung von Ausnahmegenehmigungen zum Umgang mit Elektroschockern. Kurz und knapp heißt das Unsere Elektroschockgeräte sind in der Bundesrepublik Deutschland waffenscheinfrei und können von Personen ab vollendetem 18. Lebenjahr erworben und geführt werden. Die ausführliche Darstellung der Ausnahmegenehmigung finden Sie unter der aktuelle Verlängerung angestellt.

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung

Die Geltungsdauer der mit Datum vom 28. August 2003 erteilten und mit Bescheiden vom 17. Dezember 2003, 28. Juni 2004, 23. März 2005, 17. März 2006 und 19. Dezember 2006 verlängerten Ausnahmegenehmigungen I und II, die in Form einer Allgemeinverfügung erteilt wurden und deren Befristung zum 31. Dezember 2007 ausläuft, wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.
Die im Rahmen der oben genannten Ausnahmegenehmigungen geregelten Sachverhalte werden von dieser Maßnahme nicht berührt und gelten unverändert weiter.
Hinweise:
Die oben ausgesprochene Befristung bis zum 31.12.2010 wird dann verlängert, wenn sich abzeichnet, dass zu diesem Zeitpunkt Elektroimpulsgeräte noch nicht geprüft und zugelassen werden können. Die Verlängerung und neue Befristung wird ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sobald die o.a. verbotenen Gegenstände von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig geprüft und zugelassen werden, erhalten die im Umlauf befindlichen Geräte das entsprechende Prüfzeichen. Die Ausnahmegenehmigung ist ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos. Elektroimpulsgeräte, die kein Prüfzeichen erhalten, sind dann unverzüglich vom Markt zu nehmen.
Wiesbaden, den 07. Dezember 2007

Bekanntmachung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zur Regelung des Umgangs mit verbotenen Elektroimpulsgeräten ohne Zulassung und Püfzeichen

I Ausnahmegenehmigungen
Gemäß § 40 Absatz 4 WaffG wird Inhabern einer Erlaubnis zum Handel mit Waffen (§ 21 WaffG) genehmigt, Elektroimpulsgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 WaffG, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 (Tag der Verkündung des Waffengesetzes) erstmals hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, ohne Prüfzeichen anderen zu überlassen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 und 3 des Beschussgesetzes eingehalten sind. Gemäß § 40 Absatz 4 WaffG wird Privatpersonen genehmigt, über Elektroimpulsgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 WaffG, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 (Tag der Verkündung des Waffengesetzes) erstmals hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, weiterhin tatsächliche Gewalt auszuüben. Darüber hinaus dürfen die oben beschriebenen Geräte von Privatpersonen auch weiterhin erworben und geführt werden.

II Befristung
Beide oben aufgeführten Ausnahmegenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 2003 befristet.


III Auflagen
Die oben aufgeführten verbotenen Gegenstände sind im Handel vom jeweiligen Aufbewahrungsort zum Fach- und Einzelhandel auf dem kürzesten Weg und nicht zugriffsbereit (verpackt) zu transportieren. Der rechtmäßige Besitzer von oben aufgeführten verbotenen Gegenständen hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass dieser Gegenstand abhanden kommt oder Dritte ihn unbefugt an sich nehmen. Ein eventueller Verlust eines oben aufgeführten verbotenenen Gegenstandes ist dem Bundeskriminalamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine andere Verwendung eines oben aufgeführten verbotenen Gegenstandes als hiermit genehmigt bedarf einer Einzelgenehmigung des Bundeskriminalamtes.

IV Hinweise
Die oben unter Abschnitt II ausgesprochene Befristung bis zum 31. Dezember 2003 wird dann verlängert, wenn sich abzeichnet, dass zu diesem Zeitpunkt Elektroimpulsgeräte noch nicht geprüft und zugelassen werden können. Die Verlängerung und neue Befristung wird ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sobald die oben aufgeführten verbotenen Gegenstände von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig geprüft und zugelassen werden, erhalten die im Umlauf befindlichen Geräte das entsprechende Prüfzeichen. Die Ausnahmegenehmigung ist ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos.
Elektroimpulsgeräte, die kein Prüfzeichen erhalten, sind unverzüglich vom Markt zu nehmen.
Wiesbaden, den 28. August 2003