Ja, lediglich die Artikel, die besonders gekenzeichnet sind, bei denen ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle oder ein Altersnachweis gefordert wird, sind nicht für alle Personen erhältlich. Ja, lediglich die Versandkosten kommen ggf. hinzu. Siehe [Versand] Bei Neukunden bestehen wir grundsätzlich auf "Vorkasse". "Bankeinzug" und "Rechnung" sind nur bei uns bekannten Personen und Firmen erlaubt. Dienststellen werden bei Erstbestellung auch mit "Rechnung" bedient, wenn die Lieferung an die Dienststelle erfolgt. Auslandslieferungen werden grundsätzlich nur mit "Vorkasse" vorgenomen. Die entsprechende Auswahl der Zahlungsart wird beim Bestellvorgang angeboten. Bitte wählen Sie die zutreffende aus. Der Gesetzgeber schreibt in Paragraph 52 StVZO klar vor, wer ein "gelbes Blinklicht" benutzen darf:
- Baufahrzeuge - Kehrfahrzeuge - Müllfahrzeuge - Pannenhilfsfahrzeuge (amtlich anerkannt) - Schwertransporte mit Überbreite oder Überlänge - Begleitfahrzeuge für Schwertransporte (amtlich anerkannt).
Bei allen anderen Fahrzeugen gilt: Die Rundumleuchte ist NICHT zugelassen.
Im Klartext: Der Fahrer eines Privatwagens darf keine herkömmliche gelbe Rundumleuchte auf das Fahrzeugdach stellen, sondern macht sich damit strafbar. Zwar werden Rundumleuchten zur Absicherung bei Pannen oder von Unfallstellen in der Regel auch von anwesenden Polizisten akzeptiert, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.
Für Privatfahrzeuge zugelassen sind zusätzliche Warnleuchten nach Paragraph 53a StVZO. Diese sind im Aussehen zwar zum Teil identisch zu den Rundumleuchten, in ihren technischen Eigenschaften aber leicht verändert. Diese Warnleuchten dürfen Sie ohne Gefahr zur Absicherung im Stand (!) verwenden.
Die Benutzung blauer Rundumleuchten ist in Paragraph 52 StVZO geregelt. Erlaubt sind diese Leuchten für Einsatzfahrzeuge von:- Polizei- Militärpolizei- Bundesgrenzschutz- Zolldienst- Feuerwehr- Katastrophenschutz- Rettungsdienst-Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe- Krankentransport- NotfallrettungAlle anderen Fahrzeuge dürfen KEINE blauen Rundumleuchten führen.Im Klartext heißt das: Privatfahrzeuge von freiwilligen Feuerwehrleuten dürfen NICHT mit blauen Rundumleuchten ausgerüstet werden. Gleiches gilt für Wachdienste, Notdienste und ähnliche Bereiche, in denen zwar vielleicht eine blaue Rundumleuchte wünschenswert wäre - der Gesetzgeber toleriert aber so gut wie keine Ausnahmen. Oft bekommen wir Anfragen von Kunden, die mit Gelblicht oder Blaulicht ausgestattet zum Einsatz fahren möchten, aber leider nicht zum Kreis der Einsatzfahrzeuge gehören. Schon so manch einer ist da auf die Idee gekommen, es könnte ja auch ein Rot- oder ein Grünlicht sein. Stimmt, auch diese Leuchten führen wir im Sortiment. Für den Einsatz auf öffentlichen Straßen "im Bereich der StVO" sind sie aber nicht zugelassen. Der Gesetzgeber erlaubt in Deutschland nur gelbe und blaue Kennleuchten.Rote und grüne Kennleuchten gelten also als nicht zugelassene lichttechnische Einrichtungen - deren Einsatz ist verboten und wird bestraft. Und zu allem Überfluß erlischt auch noch die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs - und damit der Versicherungsschutz. Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sind von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer spezifischen hoheitlichen Aufgaben dringend erforderlich ist; sie nehmen insoweit Sonderrechte wahr. Für Rettungsfahrzeuge gilt dies, sofern bei der medizinischen Versorgung höchste Eile geboten ist.
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten müssen blaues Blinklicht und Martinshorn benutzt werden, um den Vorrang vor den übrigen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen.
Die rote Ampel gilt also für das Einsatzfahrzeug nicht, es darf die Kreuzung - mit entsprechender Vorsicht - auch bei rot passieren.
Die Rechtssprechung hat in Bezug auf Sonderrechtsfahrten diverse Urteile gefällt. Hier sind einige davon in der Übersicht:
- Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muß umso größer sein, je weiter er sich über sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
- Es muss nicht der bei Grün in den Kreuzungsbereich Einfahrende beweisen, dass für den Einsatzfahrzeugfahrer erkennbar gewesen sei, sein Sonderrecht werde nicht beachtet, sondern umgekehrt darf sich das Wegerechtsfahrzeug nur dann über fremden Vorrang hinwegsetzen, wenn für dessen Fahrer selbst positiv erkennbar ist, dass der Verkehr ihm Vorrang einräumen werde (1/3 Mithaftung bei Rot, wenn der Grünfahrer das Sonderrechtsfahrzeug hätte bemerken müssen).
- Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.
- Befindet sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz und will der Fahrer entsprechend seinem Wegerecht bei Rot in eine Kreuzung einfahren, muss er seine Absicht zu erkennen geben und sich davon überzeugen, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben. Die Einfahrt in einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich darf allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit erfolgen.
- Die Sonderrechte dürfen nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden und insbesondere bei der Weiterfahrt bei „rot“ muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Besteht insoweit keine Sicherheit, muss sich der Fahrer im Schrittempo bewegen und darf sich in die Kreuzung nur hineintasten. Da mit der Möglichkeit der Verwirrung anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, ergibt sich insoweit sogar eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Haftungsanteil des Sonderrechtsfahrzeugs: 70 %).
Klangfolgeanlage, Sirene, Sondersignal, Martinhorn - es gibt viele Bezeichnungen für die Geräte, die das typische "Tatütata" erzeugen. Martinshorn (also mit einem "s" in der Mitte) ist übrigens falsch. Martinhorn ist ein eingetragenes Warenzeichen der Firma Martin, Hersteller eben dieser "Sondersignalanlagen". Jedes Fahrzeug, das eine blaue Rundumleuchte nutzt, muß auch eine Tonanlage besitzen. Denn das blaue Licht alleine hat nur warnende Wirkung. Wer sein Wegerecht anzeigen will, muß beides benutzen: Ton und Lichtzeichen.Daraus ergibt sich auch strikt, daß nur die unter "Wer darf blaue Rundumleuchten benutzen?" genannten Einsatzfahrzeuge eine entsprechende Ausrüstung haben dürfen.Montiert ein Privatmann in seinem Fahrzeug eine Sondersignalanlage, genügt dem Polizisten ein Blick unter die Motorhaube, um das illegale Gerät zu entdecken. Die Ausrede "Habe ich nur zum Spaß" wird da wohl kaum ziehen, Amtsanmaßung dürfte noch der geringste Vorwurf sein, weil sich jeder Richter ausmalen kann, wann das Signal wohl eingesetzt wurde. Und wehe dem, der noch zusätzlich ein Blaulicht im Auto liegen hat.Nicht zulässig sind übrigens auch die mehr oder weniger peinlichen Fanfaren, die Melodien spielen ("La Cucaracha") oder Kuh-Muhen von sich geben. Auch die sind illegal und das Fahrzeug verliert umgehend mit der Montage die Allgemeine Betriebserlaubnis und damit seinen Versicherungsschutz.Ganz pfiffige Köpfe haben einen Verstärker mit Druckkammerlautsprecher im Motorraum. Eine CD im Autoradio enthält die Polizeisirene - und schon hat man sich eine "Sondersignalanlage" gebastelt. Allerdings gilt auch hier: Lautsprecher außerhalb des Innenraums sind absolut verboten und bei einer Verkehrskontrolle ist das Fahrzeug schneller aus dem Verkehr gezogen als man mit den Augen gezwinkert hat. Um die Antwort vorweg zu nehmen: Ja, Sie dürfen! Der Kauf und der Besitz von Rundumkennleuchten ist gestattet und solange Sie sich nicht im Bereich der StVO (also auf öffentlichen Straßen oder Wegen) bewegen, kann Ihnen auch keiner was. Für den Partykeller ist ein Blaulicht ein toller Effekt, als Schaufensterdeko zieht es Kunden an und selbst auf Autoshows (zum Beispiel in Messehallen) zieht eine Rundumleuchte ungemein die Blicke an.Unser Angebot richtet sich natürlich vor allem an Kunden aus den Bereichen, in denen eine Kennleuchte Pflicht oder zumindestens erwünscht ist. Aber wir wissen auch, daß es viele Sammler von Rundumleuchten und Warnanlagen gibt. Für die legale Verwendung sind Sie selbst verantwortlich. Natürlich dürfen Sie sich kein Blaulicht aus Jux aufs Dach setzen und so die Mitmenschen im Stau aufmischen. So manche Fahrt eines Halbstarken endete mit einem Unfall oder zumindestens einem tiefen Loch im Geldbeutel.Der Mißbrauch gelber oder blauer Kennleuchten und Warnsignale ist strafbar. Benutzen Sie illegal eine blauen Kennleuchte und werden dabei erwischt (Polizisten in Uniform oder Zivil werden förmlich angezogen durch blaues Licht...), kostet dies zunächst einmal eine Geldbuße. Aber ganz leicht kommen noch weitere Tatbestände hinzu. Amtsanmaßung, Verkehrsgefährdung - wir könnten hier eine lange Liste aufführen. Der Führerschein ist schneller weg, als man das Blaulicht vom Dach bekommt. Ein ernstes Wort von uns: Stellen Sie sich bitte vor, Sie verursachen auf einer illegalen Blaulichtfahrt einen Unfall. Ein Mensch kommt ums Leben, weil Sie bei Rot über die Kreuzung "geheizt" sind. Ist es das wirklich wert? Können Sie mit einer solchen Schuld leben?Die Versicherung zahlt ohnehin in solchen Fällen nicht. Denn Ihr Fahrzeug hat mit illegal aufgesetztem Blau- oder Gelblicht KEINEN Versicherungsschutz mehr. Die Betriebserlaubnis erlischt, sobald Sie auf oder in dem Fahrzeug eine nicht zugelassene Beleuchtungseinrichtung betreiben. Das muß übrigens nichtmal ein Blaulicht sein - auch die weit verbreiteten Weihnachtsbäumchen mit Beleuchtung reichen aus!Fazit: Genauso wie Sie ein Küchenmesser im Haushaltswarenladen kaufen dürfen, dürfen Sie auch ein Blaulicht besitzen. Mord mit dem Küchenmesser wird aber bestraft - illegale Blaulichtfahrten auch. Bitte, denken Sie nach, bevor Sie sich (und Andere) unglücklich machen. "Wenn wir uns auf einem Parkplatz treffen, unsere Autos dort hinstellen (also nicht fahren) und eine Rundumleuchte zur Schau auf das Dach setzen - ist das auch illegal?"Es kommt darauf an, ob der Parkplatz von anderen Autofahrern ebenfalls genutzt wird oder ob Sie sich auf Privatgelände befinden. Auf öffentlichem Gelände gelten die Regeln der Strassenverkehrsordnung. Öffentliches Gelände sind übrigens auch Parkplätze von Supermärkten, denn sie können von jedem Autofahrer benutzt werden.Anders sieht es bei offiziell angemeldeten Treffen aus. Zwei Beispiele:Beispiel 1:In Ihrem Ort findet ein VW Golf Treffen statt. Das Gelände ist Privatgelände und zusätzlich sogar noch eingezäunt, Zufahrt haben nur die Teilnehmer mit ihren Showcars. Hier wäre der Einsatz einer Rundumleuchte problemlos (natürlich in Absprache mit dem Veranstalter).Beispiel 2:Der Opel-Fanclub trifft sich wöchentlich auf dem örtlichen Supermarkt-Parkplatz. Prinzipiell könnte "Frau Meier" mit ihrem Auto auch dort parken. Hier wäre der Einsatz einer Rundumleuchte nicht erlaubt.(Bitte nicht missverstehen: Die genannten Automarken sind beliebig gewählt.)Im Zweifel gilt also: Lieber einmal mehr bei Polizei oder Veranstaltern nachfragen. Wer darf Anhaltekellen benutzen?
1. Anhaltekellen mit der Aufschrift "Halt Polizei": Der Besitz ist erlaubt, die Verwendung ist Nicht-Angehörigen der Polizei verboten ("Amtsanmassung", Strafgesetzbuch STGB, §132, §132a). Wird die Anhaltekelle z.B. auf dem Beifahrersitz im Fahrzeug transportiert, kann die Polizei einen Missbrauch vermuten und die Kelle einziehen. Ausnahmen können im Rahmen der Amtshilfe genehmigt werden, z.B. bei speziellen Eskortenfahrern, denen dann auch der Einsatz von Blaulicht und Ton-Sondersignal genehmigt wird.
Polizeikellen dürfen nur von Polizeibeamten genutzt werden!
2. Anhaltekellen mit den Aufschriften "Halt Feuerwehr", "Halt THW" etc: Der Besitz ist erlaubt, die Verwendung ist nur für Angehörige dieser Hilfsorganisationen nach Dienstanweisung erlaubt.
3. Anhaltekellen mit anderen Aufschriften oder blanko Reflexfolien: Der Besitz ist erlaubt, die Anwendung ist erlaubt, wenn eine Genehmigung zur Verkehrssicherung oder -regelung von behördlicher Seite erteilt wurde. Dies könnte z.B. Parkplatzordner bei Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen betreffen, ebenso Schülerlotsen und Bauarbeiter, die kurzzeitig den fliessenden Verkehr unterbrechen müssen. Hier ergibt sich der Einsatz aus der Verkehrssicherungspflicht.
Neutrale Kellen sind auch für Privatpersonen nutzbar!
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass Anhaltekellen immer dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn
- eine Verwechslungsgefahr mit offziellen Anhaltekellen nicht gegeben ist (andere Farbe, andere oder keine Aufschrift)
- die Verkehrsregelung behördlich genehmigt oder angefordert wurde.
In allen anderen Fällen (Privatperson nutzt Anhaltekelle), liegt es im Ermessen des Polizeibeamten (bzw. später ggf. des Richters), wie der Einsatz bewertet wird. Ein Autofahrer, der an der Unfallstelle den übrigen Verkehr warnt, wird sicherlich in seinem Verhalten anders bewertet, als ein privater Autofahrer, der ohne Grund eine Anhaltekelle in typischer Polizeiausführung zusammen mit einem Blaulicht im Fahrzeug liegen hat oder sogar in den Verkehr eingreift.
Für Privatpersonen gilt: Sofern die Umstände es erfordern, also z.B. bei Unfällen, dürfen sie den Verkehr warnen, geben dabei aber keine offizielle Weisung, die andere Verkehrsteilnehmer befolgen müssen. Der Einsatz einer neutralen Kelle kann also bis zum Eintreffen der Polizei unterstützend erfolgen. Vorausgesetzt natürlich, Sie spielen sich dabei nicht als Amtsperson auf.
Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer können bei Pannen nur schwer ein Warndreieck aufstellen. Sie dürfen, so die Information des WDR, ihr Fahrzeug bei einer Panne mit einer Rundumleuchte absichern. Zu Ihrer Information hier der Infotext, den die Redaktion "Der 7. Sinn" zur Sendung veröffentlicht hat: Sendung vom 9. Juni 1998 Der 7. Sinn: Trotz Behinderung am Steuer sicherFür Behinderte, die in fast allen Lebenslagen auf fremde Hilfe angewiesen sind, bedeutet ein eigener Führerschein ein ganzes Stück mehr Unabhängigkeit. Einige Fahrschulen haben sich inzwischen besonders auf die Bedürfnisse körperbehinderter und extrem schwerhöriger Schüler eingestellt. So findet der Unterricht für Gehörlose in der Gebärdensprache statt. Serienfahrzeuge können individuell umgerüstet werden - für Rollstuhlfahrer zum Beispiel mit einem Gas- und Bremshebel am Lenkrad. Auch Mietwagenfirmen bieten inzwischen behindertengerechte Leihfahrzeuge an. Bei diesen Fahrzeugen sind die Türen breiter, die Sitze können besser umgeklappt werden, und der Rollstuhl paßt hinter den Sitz.Im Fall einer Panne dürfen Gehbehinderte ihr Fahrzeug statt eines Warndreiecks mit einer Rundumleuchte absichern. Eine Signalkelle, die jeder Behinderte griffbereit haben sollte, macht zusätzlich auf die Notsituation aufmerksam. Nicht behinderte Verkehrsteilnehmer sollten Rücksicht üben. Einen freien Behindertenparkplatz zu belegen ist auch dann nicht statthaft, wenn eine Person im Wagen sitzen bleibt. Übrigens: Schwerhörige und Gehörlose können den Text des 7. Sinn sonntags nachmittags in der ARD am Bildschirm mitlesen. Dieser Videotext-Service der ARD ist auf Tafel 150 zu empfangen. Der Mietwagenverleih EUROPCAR bietet auch Wagen für Körperbehinderte an; rechtzeitige buchung erforderlich.
Anmerkung: Wir weisen darauf hin, daß uns eine entsprechende Ausnahmeregelung nicht bekannt ist. Selbstverständlich darf jeder Autofahrer nach §53a StVZO geprüfte Warnblinkleuchten einsetzen - diese bieten wir Ihnen in unserer Rubrik "Pannenabsicherung" an. Es scheint aber so, daß Behinderte auch herkömmliche Rundumleuchten (die oftmals preisgünstiger sind) verwenden dürfen. Wir gehen davon aus, daß die Polizei in einem solchen Fall ohnehin kaum ein Bußgeld verhängen wird.In jedem Fall erscheint uns eine Absicherung mit Rundumleuchte wichtig, damit der nachfolgende Verkehr weit sichtbar auf die Panne hingewisen wird, zumal der Behinderte kaum eine Möglichkeit hat, hinter der Leitplanke auf den Pannenhelfer zu warten. Wir danken dem Westdeutschen Rundfunk für die Genehmigung, den Artikel hier veröffentlichen zu dürfen. |